Die phantastische Welt der Rechtssprechung
Gefangenengewerkschaft untersagt!
Organisation von Gefangenen ist nicht erwünscht, das ist keine Neuigkeit. Und so hat es uns auch nicht ganz unvorbereitet getroffen, dass in Österreich schon zum zweiten Mal ein Verein mit dem Namen „Gefangenengewerkschaft“ untersagt wurde. Und das wird uns und insbesondere Oliver Riepan, den Vereinsgründer, auch nicht daran hindern, weiter für eine Gefangenengewerkschaft zu kämpfen.
Die Argumente für diese Untersagung sind aber so originell, dass wir sie einer breiteren Öffentlichkeit nicht vorenthalten wollen. Wobei auch interessant ist, dass die Untersagung der Vereinsbehörde eigentlich recht knapp ausfällt, aber eine sehr lange Stellungnahme des „Bundesministeriums Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ beigelegt ist – eher ungewöhnlich, wenn es um eine Vereinsgründung geht. Diese Stellungnahme endet mit der düsteren Feststellung endet, die Vereinsgründung könne „sich zu einer immanenten Gefahr für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auswirken“. Schon ein wenig schockierend für den_die brave_n Bürger_in, wie leicht Sicherheit und Ordnung in einem Knast gefährdet werden können …
Was spricht nun laut Ministerium gegen den Verein?
Erstens der Name. Gefangene können nicht gewerkschaftlich vertreten werden, denn sie arbeiten nicht freiwillig. Letzteres ist schwer zu bestreiten – Gefangene tun überhaupt recht wenig freiwillig. Allerdings leisten sie angeblich auch keine Zwangsarbeit, sondern „die Beschäftigung mit nützlicher Arbeit (soll) eine längere Haft erträglich (…) machen.“ Und da es nicht um ein reguläres Arbeitsverhältnis geht, kann sich der Staat auch die Kranken- und Pensionsversicherung ersparen. Allerdings zahlen arbeitende Gefangene in die Arbeitslosenversicherung ein. Das ist allerdings laut Ministerium keinesfalls als ein Hinweis darauf zu verstehen, dass es sich hier doch um ein Arbeitsverhältnis handelt. Denn bei der Arbeitslosenversicherung stehen nicht die Geldleistungen im Vordergrund, sondern die Arbeitsvermittlung – und diese gönnt der Staat in seiner Güte den Ex-Gefangenen zu ihrer Resozialisierung. Dass Arbeitsvermittlung und nicht (sehr prekäre) Existenzsicherung der Hauptzweck der Arbeitslosenversicherung ist, dürfte nicht nur alle erstaunen, die schon einmal arbeitslos waren, sondern auch den Gesetzgeber: Im Arbeitslosenversicherungsgesetz geht es nämlich um eine Versicherungsleistung. Und die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung des AMS ist laut Gesetz freiwillig.
Interessant ist hier auch, dass Resozialisierung durch „Beschäftigung mit nützlicher Arbeit“ während und nach der Haftstrafe erreicht werden soll, keinesfalls aber mit finanziellen Leistungen. Diese sind laut Ministerium sowohl in Bezug auf die Arbeit in der Haft als auch auf das Arbeitslosengeld von geringer Bedeutung. (Für dieses Verständnis spricht tatsächlich auch die Höhe dieser Leistungen…) Und da Gefangene und Ex-Gefangene kein Geld brauchen, haben sie auch keine Pensionsversicherung. Offensichtlich lebt das Ministerium in einer post-kapitalistischen Welt, in der „Wiedereingliederung in das (…) gesellschaftliche Leben“ ohne finanzielle Mittel möglich ist…
Zweitens der Gründer: Wir lesen: „(N)ach internen Untersuchungen der Generaldirektion für den Strafvollzug (…) (konnte) die Person des Gründers eruiert werden (…). (Es) handelt sich dabei um einen nach §21 Abs.2 StGB Untergebrachten (…), dessen Krankheitsbild eine stark narzisstische Ausprägung beinhaltet und dafür bekannt ist, andere Insassen manipulativ in ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Gunsten zu führen.“ Nach dieser Logik sollte wohl empfohlen werden, künftig jede_n Vereinsgründer_in einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen.
Drittens (man höre und staune!): Dass es bei der Vereinsgründung um einen Verein geht: Denn Vereine werben Mitglieder und das ist ein Rechtsgeschäft. Und Geschäfte unter Gefangenen sind untersagt. Und das umfasst nach Rechtsauffassung des Ministeriums jede Art von Rechtsgeschäften, unabhängig davon, ob es dabei zu finanziellen Leistungen oder Warentausch kommt. Das Ministerium zitiert dazu diverse Paragrafen, die allerdings nicht wirklich verdeutlichen, dass jede Art der Rechtsbeziehung als Geschäft aufzufassen ist, sondern sich recht deutlich auf finanzielle Transaktionen beziehen, etwa Glücksspiel.
In seiner gesamten Stellungnahme zitiert das Ministerium allerdings niemals die Menschenrechtskonvention oder die Europäische Charta der Grundrechte. Dort ließen sich eventuell einschlägigere Regelungen finden, etwa zum Grundrecht auf Versammlungs- und Organisationsfreiheit…
Wir bleiben dran und berichten weiter, oder kommt zum nächsten Treffen:
Donnerstag, 17 Oktober 2019 von 18:00-20:00 / Schwarzhorngasse 1 / 1050 WIEN |
Die Untersagung wegen des Begriffes ist natürlich verfassungwidrig, weil das eine Verletzung der Vereinigungsfreiheit nach Artikel 11 EMRK ist. Und die EMRK ist in Österreich seit 1964 im Verfassungsrang. Also auf jeden Fall in einer Beschwerde gegen den Bescheid vorbringen!
Weiter wäre eine Beschwerde bei UN Arbeitsagentur ILO in Genf möglich. Das kostet nichts. Die FAU in Deutschland hat selbst schon eine erfolgreiche Beschwerde gemacht. Auch wenn die ILO Entscheidung nicht direkt “rechtswirksam” ist, so wäre wenigstens die Menschenrechtsverletzung durch den Staat dokumentiert.
Die Wiener Landespolizeidirektion dürfte überhaupt das Vereinsrecht und das Verwaltungsrecht sehr eigenwillig anzuwenden.
Schön wäre es, auch all die Dokumente (Bescheide usw.) zu veröfftentlich, damit mensch ein Bild von der großartigen Arbeit der österreichischen Bürokratie und Justiz selber machen kann!